§ 19 K-LPVG Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 13 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied der Dienststellen- oder Zentralpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Dienstnehmervertretung, der das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied einer Dienststellenpersonalvertretung (der Zentralpersonalvertretung) ausschließt;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 20 Abs. 3 dritter Satz und des § 25 Abs. 4 erster Satz;

d)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört;

e)

durch Beendigung des (aktiven) Dienstverhältnisses.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zur Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Dienstnehmervertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieser Dienstnehmervertretung nicht zustande, so ist jedes ihrer Mitglieder berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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