§ 25 K-LPVG Geheimhaltungspflicht

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die in Absatz eins, Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. (3)Absatz 3Die Geheimhaltungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.Die Geheimhaltungspflicht nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
  4. (4)Absatz 4Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss sein Mandat mit Bescheid aberkennen.
  5. (5)Absatz 5Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24a K-LPVG
§ 26 K-LPVG