Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen-
(Zentral-)Personalvertretung
(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung:
a)  | wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;  | |||||||||
b)  | wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;  | |||||||||
c)  | wenn die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;  | |||||||||
d)  | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 6 Abs 2 lit c).  | |||||||||
(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.
    
    
    
    
    
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