§ 4 K-LMFG

K-LMFG - Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

Fälligkeit

 

(1) Der Förderbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

 

(2) Der Förderbeitrag ist erstmals am 1. des Monats, mit welchem die Leistungspflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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