(1) Wer für den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung mit dem Standort in Kärnten Gebühren nach § 3 des Rundfunkgebührengesetzes, zu entrichten hat, hat an das Land einen Förderbeitrag für den Musikschulaufwand - im Folgenden kurz “Förderbeitrag” genannt - zu leisten.
(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalten wird.
(3) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
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