§ 2 K-LMFG

K-LMFG - Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 2

Höhe des Förderbeitrages

 

(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-LMFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-LMFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-LMFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-LMFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-LMFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LMFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-LMFG
§ 3 K-LMFG