Gesamte Rechtsvorschrift K-LMFG

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG

K-LMFG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.12.2017
Gesetz vom 29. September 2005 über den Förderbeitrag für den
Musikschulaufwand im Lande (Kärntner Landesmusikschul-
Förderbeitragsgesetz - K-LMFG)
LGBl Nr 92/2005

§ 1 K-LMFG Beitragsschuldner


(1) Wer für den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung mit dem Standort in Kärnten Gebühren nach § 3 des Rundfunkgebührengesetzes, zu entrichten hat, hat an das Land einen Förderbeitrag für den Musikschulaufwand - im Folgenden kurz “Förderbeitrag” genannt - zu leisten.

(2) Als Standort im Sinne von Abs. 1 ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit sowie ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck zu verstehen, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder betriebsbereit gehalten wird.

(3) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

§ 2 K-LMFG


§ 2

Höhe des Förderbeitrages

 

(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

§ 3 K-LMFG Einbringung des Förderbeitrages


(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages obliegt der GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 5 des Rundfunkgebührengesetzes) - im Folgenden kurz “Gesellschaft” genannt. Der Förderbeitrag ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den die Rundfunkgebühren eingehoben werden.

(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.

(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des Ertrages des Förderbeitrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit, die Vergütung durch Verordnung höchstens um 0,75 Prozent zu erhöhen. In diesem Betrag ist eine allfällige Umsatzsteuer enthalten. Dieser Betrag kann von der Gesellschaft einbehalten werden.

(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen. Sie kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeiten oder die Form der Entrichtung des Förderungsbeitrages treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(5) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.

(6) Auf das Verfahren zur Einhebung des Förderbeitrages ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 Prozent des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(7) Ist die Einbringung des rückständigen Förderbeitrages auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

(8) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Gebührenbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

§ 4 K-LMFG


§ 4

Fälligkeit

 

(1) Der Förderbeitrag ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

 

(2) Der Förderbeitrag ist erstmals am 1. des Monats, mit welchem die Leistungspflicht beginnt, und danach jeweils an jedem 1. des Kalendermonats, mit welchem der Vorauszahlungszeitraum von mindestens zwei Monaten beginnt, fällig.

§ 5 K-LMFG


§ 5

Aufsicht des Landes

 

(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

§ 6 K-LMFG


§ 6

Zweckwidmung

 

Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 3 Abs 3, für den Musikschulaufwand im Lande zu verwenden.

§ 6a K-LMFG 6a


Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1.

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012;

2.

Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 59/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013.

§ 7 K-LMFG


§ 7

In- und Außer-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines § 5 am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) § 5 tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Landes-Musikschulabgabe, LGBl Nr 7/2002, außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt für Abgabenzeiträume, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, weiterhin anwendbar.

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz - K-LMFG (K-LMFG) Fundstelle


Gesetz vom 29. September 2005 über den Förderbeitrag für den
Musikschulaufwand im Lande (Kärntner Landesmusikschul-
Förderbeitragsgesetz - K-LMFG)
LGBl Nr 92/2005

Änderung

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 43/2017 in Bearbeitung

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