§ 8 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 8

Betreuungsdokumentation

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat dafür zu sorgen, daß über jeden betreuungsbedürftigen Bewohner eine Betreuungsdokumentation geführt wird. In der Betreuungsdokumentation sind jedenfalls darzustellen:

a)

Angaben über den Betreuungsbedarf bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;

b)

pflegerische, therapeutische und ärztlich delegierte Leistungen;

c)

die Verabreichung von Medikamenten, insbesondere von Psychopharmaka;

d)

Aufzeichnungen über betreuungsbezogene Bewohnerwünsche und über die weitere Behandlung dieser Wünsche;

e)

Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.

 

(2) Die Betreuungsdokumentation ist bei Einrichtungen nach § 1 Abs 1 lit a durch mindestens sieben Jahre, bei Einrichtungen nach § § 1 Abs 1 lit b durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sie ist so zu verwahren, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Wechselt der Bewohner die Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation mit seiner Zustimmung dem Träger der neuen Einrichtung nach § 1 Abs 1 zu übergeben.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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