§ 2 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 2

Ziele

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Interessen und Bedürfnisse der Aufnahmewerber und Bewohner von Einrichtungen nach § 1 Abs 1 - insbesondere ihre Menschenwürde, ihre Selbständigkeit und Individualität - so weit als möglich vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Qualität dieser Einrichtungen zu sichern.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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