§ 11 K-HG

K-HG - Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11

Medikamente

 

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 hat für eine entsprechende und geeignete Ausstattung zur Leistung Erster Hilfe zu sorgen.

 

(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Medikamente nicht gewährleistet, wenn diese Medikamente von ihm selbst verwahrt würden, so hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs 1 dafür zu sorgen, daß diese Medikamente nicht durch den Bewohner, aber personenbezogen aufbewahrt und entsprechend angewendet werden.

In Kraft seit 01.02.1996 bis 31.12.9999
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