(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:
a) | Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis; | |||||||||
b) | Angaben über das Dienstleistungsangebot; | |||||||||
c) | Grundzüge der Organisation der Einrichtung; | |||||||||
d) | Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts; | |||||||||
e) | Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche; | |||||||||
f) | ein Personalkonzept und einen Stellenplan. |
(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) dürfen in den Betriebsrichtlinien ferner geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fakultativ vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen (z.B. E-QALIN, ISO); | |||||||||
2. | Maßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung im Bereich der Heimleitung (z.B. E.D.E-Zertifikat), zur Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer abgeschlossenen Spezialisierung für Führungsaufgaben im Bereich der Pflegedienstleistung und allenfalls die Weiterbildung für das basale und mittlere Pflegemanagement im Bereich der untergeordneten Leitung. | |||||||||
Der Träger einer Einrichtung, der geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Betriebsrichtlinien vorsieht und im Bereich des Qualitätsmanagement zertifiziert ist, ist befugt, darauf in der gemäß § 21a Abs. 4 bereitgestellten öffentlich zugänglichen Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze hinzuweisen. |
(3) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f und Abs. 2 der Landesregierung anzuzeigen.
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