§ 14 K-HG

Kärntner Heimgesetz - K-HG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:

a)

Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

b)

Angaben über das Dienstleistungsangebot;

c)

Grundzüge der Organisation der Einrichtung;

d)

Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;

e)

Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;

f)

ein Personalkonzept und einen Stellenplan.

(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) dürfen in den Betriebsrichtlinien ferner geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fakultativ vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen (z.B. E-QALIN, ISO);

2.

Maßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen;

3.

Maßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung im Bereich der Heimleitung (z.B. E.D.E-Zertifikat), zur Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer abgeschlossenen Spezialisierung für Führungsaufgaben im Bereich der Pflegedienstleistung und allenfalls die Weiterbildung für das basale und mittlere Pflegemanagement im Bereich der untergeordneten Leitung.

Der Träger einer Einrichtung, der geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Betriebsrichtlinien vorsieht und im Bereich des Qualitätsmanagement zertifiziert ist, ist befugt, darauf in der gemäß § 21a Abs. 4 bereitgestellten öffentlich zugänglichen Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze hinzuweisen.

(3) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f und Abs. 2 der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 11.11.2022

In Kraft vom 01.10.2017 bis 11.11.2022
(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:

a)

Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

b)

Angaben über das Dienstleistungsangebot;

c)

Grundzüge der Organisation der Einrichtung;

d)

Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;

e)

Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;

f)

ein Personalkonzept und einen Stellenplan.

(2) Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (§ 2) dürfen in den Betriebsrichtlinien ferner geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung fakultativ vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Implementierung von Qualitätsmanagementsystemen (z.B. E-QALIN, ISO);

2.

Maßnahmen, die eine Vergleichbarkeit mit anderen Heimen sicherstellen;

3.

Maßnahmen zur fachspezifischen Ausbildung im Bereich der Heimleitung (z.B. E.D.E-Zertifikat), zur Ausbildung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einer abgeschlossenen Spezialisierung für Führungsaufgaben im Bereich der Pflegedienstleistung und allenfalls die Weiterbildung für das basale und mittlere Pflegemanagement im Bereich der untergeordneten Leitung.

Der Träger einer Einrichtung, der geeignete Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Betriebsrichtlinien vorsieht und im Bereich des Qualitätsmanagement zertifiziert ist, ist befugt, darauf in der gemäß § 21a Abs. 4 bereitgestellten öffentlich zugänglichen Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze hinzuweisen.

(3) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f und Abs. 2 der Landesregierung anzuzeigen.

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