§ 20 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

6. Abschnitt

Bestimmungen für den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder

des Stadtsenates der Stadt Villach

 

§ 20

 

Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Stadt Villach gebühren Bezüge.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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