§ 28 K-BG § 28

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Verzicht,

c)

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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