§ 28 K-BG § 28

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Verzicht,

c)

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.1992 bis 31.12.2013

Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Verzicht,

c)

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

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