§ 30 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

§ 30

 

Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Organs schwanger und hat sie nach § 29 Abs 1 oder 2 keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 29 Abs 1 oder 2 vom Anspruch auf Versorgungsbezug nicht ausgeschlossen wäre.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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