§ 40 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 40

 

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft geltenden Vorschrift im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

 

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt die Gebietskörperschaft.

 

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Gebietskörperschaft zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

 

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Behörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

 

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhebezugsempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft der Behörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.

 

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zum Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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