§ 25 K-BG § 25

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.

(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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