§ 17 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

5. Abschnitt

Bestimmungen für die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt

 

§ 17

 

(1) Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Landeshauptstadt Klagenfurt gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Der Anfangsbezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Anfangsbezuges des Bürgermeisters.

 

(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge). Zeiten, die vor der Wahl zum Bürgermeister, Vizebürgermeister oder Stadtrat als Mitglied des Stadtsenates zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen. Die Bestimmung des § 11 Abs 7 gilt sinngemäß für die Anrechnung der Vorrückung in höhere Bezüge.

 

(5) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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