§ 4 K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 4

 

(1) Die Summe von

1.

Bezügen,

2.

Auslagenersätzen,

3.

Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung-,

4.

Zuwendungen und

5.

sonstigen Ansprüchen

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt 240 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs 2 Z. 1 bis 7 zusammenfallen bzw. wenn eine odere mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs 2 Z. 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs 2 Z. 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird. Berechnungen nach § 10 sind vor Kürzungen nach dieser Bestimmung durchzuführen.

 

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs 1 sind jene

1.

als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes.

2.

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,

3.

als Mitglied einer Landesregierung,

4.

als Mitglied eines Landtages,

5.

als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148 i Abs 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,

6.

als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes,

7.

als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,

8.

in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

9.

in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10.

als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und

11.

im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

 

(3) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs 4 hinzuweisen.

 

(4) Sämtliche Entgelte gemäß Abs 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs 1 und 2 zu melden.

 

(5) Soweit nach Abs 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten.

 

(6) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs 1 und 2 um diese Versehrtenrente.

 

(6a) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

 

(6b) Die Abs 3 und 4 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.

 

(7) Die Abs 1 bis 6 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

 

(8) Auf Personen, auf die sowohl die Abs 1 bis 7 als auch einer der §§ 52, 62, 72, 76 und 84 anzuwenden wären, sind

1.

ausschließlich die Bestimmungen eines der angeführten Paragraphen anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs 1 bis 7 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,

2.

ansonsten ausschließlich die Abs 1 bis 7 anzuwenden.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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