§ 15a K-BG

K-BG - Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§15a

 

(1) Die im § 15 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Diensteinkommen hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 15 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.

 

(2) Bei den im § 15 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 15 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhebezug oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 15 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15a K-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a K-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15a K-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15a K-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15a K-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 K-BG
§ 16 K-BG