§ 23 JGG Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(Anm.: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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