§ 23 JGG Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof(Anm. Dieser Gerichtshof ist berufen: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)

1.

für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

a)

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

b)

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

2.

für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

a)

zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

Z 1 lit. a angeführten Verfahren;

b)

zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

3.

zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.06.2003

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof(Anm. Dieser Gerichtshof ist berufen: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)

1.

für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte

a)

zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;

b)

zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;

2.

für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien

a)

zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

Z 1 lit. a angeführten Verfahren;

b)

zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.

3.

zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.

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