Norm: JGG 1949 §23 Abs2
Rechtssatz:
Besondere
Gründe: für eine Ausnahme von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes, dem die vormundschaftsbehördliche Fürsorge und Aufsicht über die Person des Jugendlichen zusteht oder übertragen worden ist: Jugendlicher wohnt bei der Mutter außerhalb des Wohnortes des Vaters.
Entscheidungstexte 8 Nds 290/61 Entscheidungstext OGH 09.06.1... mehr lesen...