§ 31a JGG Besonderes Beschleunigungsgebot

JGG - Jugendgerichtsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

  Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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