Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ausführungen der Kindesmutter zur mangelnden Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes verkennen, dass § 23 Z 1 lit a JGG die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige nicht nur für die Dauer eines bestimmten Strafverfahrens festlegt, sondern immer dann, wenn aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu be... mehr lesen...
Gründe: Mit der im
Kopf: bezeichneten Entscheidung, mit der auch über den Einspruch des Beschuldigten gegen die Anklageschrift entschieden und der Anklage Folge gegeben wurde, gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Beschuldigten Tony D***** gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. April 2000 (ON 128) auf Fortsetzung der über D***** am 7. November 1999 vom Untersuchungsrichter des Jugendgerichtshofes Wien verhängten Unte... mehr lesen...
Norm: MRK Art5 III4d2 JGG §1 JGG §23 ff StPO §281 Abs1 Z1 JGG § 1 heute JGG § 1 gültig ab 01.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020 JGG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 JGG § 1 gültig... mehr lesen...
Gründe: Johann B***** wurde am 27.März 1995 zur Verbüßung einer an diesem Tag mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, GZ 2 E Vr 202/95-19, wegen der Vergehen nach §§ 183 Abs 1, 198 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe und einer auf Grund des gleichzeitig ergangenen Widerrufs einer bedingten Entlassung zu vollziehenden restlichen Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in den Strafvollzug übernommen (ON 23 und 24). Johann B***** wurde am 27.März 1995 z... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §23 Z2 litc
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 23 Z 2 lit c JGG 1988 steht nach ihrer Zielrichtung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit des JGH Wien für die in seinem Sprengel vollzogenen Freiheitsstrafen aus den von ihm abgeurteilten Jugendschutzsachen (§ 25 JGG) nicht entgegen. Die Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer 2, Litera c, JGG 1988 steht nach ihrer Zielrichtung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit des JGH ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §23 Z1 lita
Rechtssatz:
Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil § 29 JN in diesem Zusa... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des - hier die den Bezirksgerichten zustehende Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (§ 22 Abs. 1 Z 2 lit. b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit. b JGG 1988) Mit Urteil des - hier die den Bezirksgerichten zustehende Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, JGG 1961 = Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG 1988) ausübenden - Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1988, GZ 16 a U 265/88-10, wurde der am 13.Oktober 1970 gebor... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen Jugendgerichtshof Wien in dieser Funktion (§ 22 Abs 1 Z 2 lit b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit b JGG 1988), ein Ausspruch nach Abs 1 Z 4 leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt. Entscheidungstexte 15 Os 36/89 Entscheidungstext OGH 18.04... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §23 Z1 litbJGG 1961 §22 Abs1 Z2 litb StPO §494a Abs2 StPO § 494a heute StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §23
Rechtssatz:
Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden § 23 JGG können nach Erreichung des achtzehnten Lebensjahres durch den Beschuldigten nicht mehr Anwendung finden. Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden Paragraph 23, JGG können nach Erreichung des achtz... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §22JGG 1961 §23
Rechtssatz:
Dem Jugendbezirksgericht Graz (und dem Jugendgerichtshof Wien) kommt die ausschließliche Zuständigkeit zur Vormundschaft über Personen zu, die zu Beginn des Verfahrens noch nicht achtzehn Jahre alt sind und denen es an der nötigen Erziehung fehlt. (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte 1 Ob 462/49 Entscheidungstext OGH 02.11.1949 1 ... mehr lesen...
Auf Antrag eines ohne ausgewiesene Vollmacht einschreitenden Arthur Sch., der vorbrachte, die eheliche Mutter des mj. Peter V. behaupte, daß der Minderjährige, der unter der Pflegschaft des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz steht, bei seinem ehelichen Vater Ing. V. nicht gut aufgehoben sei, nahm das Jugendgericht Graz seine Zuständigkeit in der Pflegschaftssache in Anspruch und erklärte dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, daß es den Akt übernehme, wozu das Bezi... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §2JGG 1961 §22JGG 1961 §23
Rechtssatz:
Begriff des Fehlens "an der nötigen Erziehung". (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte 3 Ob 185/49 Entscheidungstext OGH 31.08.1949 3 Ob 185/49 Veröff: SZ 22/117 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0088557 Dokumentnummer ... mehr lesen...