TE OGH 1989/4/18 15Os36/89

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran P*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. November 1988, GZ 16 a U 265/88-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek und des gesetzlichen Vertreters des Verurteilten Drago P***, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Beschlußfassung des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. November 1988, GZ 16 a U 265/88-14 wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 2 erster Satz StPO verletzt. Dieser Beschluß wird aufgehoben und gemäß § 494 a Abs. 2 letzter Satz StPO ausgesprochen, daß die Entscheidung über den Widerruf der zu AZ 2 b Vr 840/87 des Jugendgerichtshofes Wien gewährten bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten diesem Gericht in der gemäß § 13 Abs. 3 (iVm § 495) StPO vorgeschriebenen Zusammensetzung vorbehalten bleibt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des - hier die den Bezirksgerichten zustehende Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen (§ 22 Abs. 1 Z 2 lit. b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit. b JGG 1988)

ausübenden - Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1988, GZ 16 a U 265/88-10, wurde der am 13.Oktober 1970 geborene, mithin jugendliche Goran P*** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 11 JGG 1961 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Unter einem verkündete der Richter neben einem Teilfreispruch auch Beschlüsse gemäß § 494 a (Abs. 1 Z 4) StPO auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht in den Verfahren AZ 5 a Hv 47/87 (= 5 a Vr 326/87) und 2 b Hv 15/88 (= 2 b Vr 840/87) des Jugendgerichtshofes Wien (S 54, ON 13 und 14). Der zweitgenannte Widerrufsbeschluß (ON 14) gründete sich auf ein Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.März 1988, womit Goran P*** wegen mehrerer strafbarer Handlungen zu einer bedingt (mit dreijähriger Probezeit) nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden war.

Sämtliche mündlich verkündeten Entscheidungen blieben (auch seitens der Anklagebehörde) unangefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß ON 14, mit dem die bedingte Strafnachsicht zu AZ 2 b Vr 840/87 dieses Gerichtshofes widerrufen wurde, steht mit § 494 a Abs. 2 StPO nicht im Einklang. Nach dieser Gesetzesstelle steht nämlich dem Bezirksgericht, dementsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen Jugendgerichtshof Wien in dieser Funktion, ein Ausspruch auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt, welche Voraussetzung hier nicht vorliegt.

Die in der Entscheidung durch einen unzuständigen Gerichtskörper (Einzelrichter in der Funktion eines Bezirksrichters anstatt eines Senates gemäß § 13 Abs. 3 StPO) gelegene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und im Hinblick darauf, daß eine daraus resultierende Benachteiligung des Jugendlichen nicht auszuschließen ist, nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben; die Entscheidung über den Widerruf war dem Gericht vorzubehalten, dem sie sonst zukäme (§ 494 a Abs. 2 letzter Satz StPO).

Anmerkung

E17549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00036.89.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19890418_OGH0002_0150OS00036_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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