Norm
JGG 1949 §23Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden § 23 JGG können nach Erreichung des achtzehnten Lebensjahres durch den Beschuldigten nicht mehr Anwendung finden.Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden Paragraph 23, JGG können nach Erreichung des achtzehnten Lebensjahres durch den Beschuldigten nicht mehr Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088432Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0080OS00083_6000000_001