RS OGH 1960/3/4 8Os83/60 (8Os84/60)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1960
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Norm

JGG 1949 §23

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden § 23 JGG können nach Erreichung des achtzehnten Lebensjahres durch den Beschuldigten nicht mehr Anwendung finden.Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden Paragraph 23, JGG können nach Erreichung des achtzehnten Lebensjahres durch den Beschuldigten nicht mehr Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 83/60
    Entscheidungstext OGH 04.03.1960 8 Os 83/60
    Veröff: EvBl 1960/298 S 499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088432

Dokumentnummer

JJR_19600304_OGH0002_0080OS00083_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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