Norm
JGG 1988 §23 Z1 litbRechtssatz
Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen JGH Wien in dieser Funktion (§ 22 Abs 1 Z 2 lit b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit b JGG 1988), ein Ausspruch nach Abs 1 Z 4 leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 2, StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen JGH Wien in dieser Funktion (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, JGG 1961 = Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG 1988), ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 4, leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0087001 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014