RS OGH 2000/7/26 4Nd513/90, 7Ob100/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Norm

JGG 1988 §23 Z1 lita

Rechtssatz

Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil § 29 JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in § 111 JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß § 23 Z 1 lit a JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (§ 44 JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.Anknüpfungspunkt nach Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 ist nicht mehr, wie in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil Paragraph 29, JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in Paragraph 111, JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (Paragraph 44, JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087000

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040ND00513_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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