§ 273 IO Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.

(2) Auf Anschlusskonkurse, die auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren folgen, sind – soweit die Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden.

(4) § 31 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen bzw. eingegangen werden.

(5) §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangt. § 142 Z 2 in der bisher geltenden Fassung ist auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 eröffnet werden, weiterhin anzuwenden.

(6) §§ 92 bis 94, 147 und 193 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem 30. Juni 2010 stattfindet. § 77a Abs. 2 letzter Satz und § 256 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Nichtgewährung der Einsicht anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen.

(7) § 25b in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auch auf vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.

(8) § 115 Abs. 4, §§ 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 273 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 273 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 273 IO


Entscheidungen zu § 273 IO


Entscheidungen zu § 273 Abs. 7 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 273 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 273 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 272 IO
§ 274 IO