§ 265 IO Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

1.

Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Schuldenregulierungsverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie Restrukturierungsverfahren nach der ReO und Reorganisationsverfahren nach dem URG;

2.

Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören, oder vor dieses gemäß § 262 gebracht werden können.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, dass

1.

nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2.

alle mit dem Insolvenzverfahren eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkursverfahren oder einem Sanierungsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Gerichten zweiter Instanz sind die in Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichten erster Instanz zu verteilen.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 265 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 265 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 265 IO


Entscheidungen zu § 265 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 265 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 265 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 264 IO
§ 266 IO