§ 274 IO Weitergeltung von Bevorrechtungen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.

(2) Die auf § 12 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 267 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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