Art. 1 § 92 GWO 1996 Ersatzbewerber, Ergänzungsvorschläge

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, aber in der Folge zurückgelegt haben, bleiben Ersatzbewerber, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzbewerber verlangt haben. Für Wahlwerber, die aus Anlass ihrer Wahl in den Stadtsenat (die Landesregierung) auf ihr Gemeinderats(Landtags-)mandat verzichtet haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zugewiesen, wenn sie nicht gegenüber dieser Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend Ausgeschiedenen ausübt - sofern aber ein anderer als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend Ausgeschiedenen ausüben zu wollen, dann dieser -, wieder zum Ersatzbewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat. Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Die Ersatzbewerber auf den Kreiswahlvorschlägen und auf dem Stadtwahlvorschlag werden vom Bürgermeister berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge der Berufung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorzugsstimmen nach dem entsprechenden Wahlvorschlag. Wäre ein so zu berufender Ersatzbewerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Stadtwahlvorschlag gewählt, so ist er aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde. Die von einer solchen Entscheidung berührte Bezirkswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des berufenen Ersatzbewerbers ist an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.

(3) Die Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretung werden vom Bezirksvorsteher berufen. Die Reihenfolge der Berufung wird durch den Wahlvorschlag und die maßgeblichen Vorzugsstimmen bestimmt.

(4) Lehnt ein Ersatzbewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzbewerber.

(5) Ein Ersatzbewerber kann jederzeit seine Streichung aus der Liste der Ersatzbewerber verlangen. Die Streichung kommt für die Ersatzbewerber auf den Kreiswahlvorschlägen und auf dem Stadtwahlvorschlag dem Bürgermeister zu, auf den Bezirkswahlvorschlägen dem Bezirksvorsteher; sie ist im ersten Fall vom Bürgermeister, im zweiten Fall vom Bezirksvorsteher zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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