Art. 1 § 93 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzbewerber erschöpft, so hat der Bürgermeister den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich aufzufordern, einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) und die namhaft zu machenden Ersatzbewerber (mindestens zwei) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen, des Berufes, Geburtsdatums und der Adresse zu enthalten.

(3) Der Bürgermeister prüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzbewerber wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der Tag der Einbringung des Ergänzungsvorschlages der maßgebliche Zeitpunkt. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzbewerbers berichtigen. Der Ergänzungsvorschlag ist an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der Ergänzungsvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.

(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig frei werdenden Mandaten dann der Berufung der Ersatzbewerber zu Grunde zu legen, wenn die Liste der Ersatzbewerber zum Zeitpunkt des frei werdenden Mandates erschöpft ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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