Art. 1 § 100 GWO 1996 Gleichzeitige Vornahme der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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