Art. 1 § 102 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 40, 48, 51 Abs. 2, 52, 59 Abs. 1, 86 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(4a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fall einer Wahlwiederholung erlassen.

(4b) Der Magistrat ist ermächtigt, für den Fall eines Systemausfalles des ZeWaeR eine Ausfallsdatenbank mit den im ZeWaeR enthaltenen, vom Bund zur Verfügung gestellten, Daten zu führen. Diese Datenbank kann mit weiteren wahlrelevanten Datenarten ergänzt werden, sofern dies für die Abwicklung des Wahlverfahrens oder aus statistischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist.

(4c) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 19a Abs. 2 dieses Gesetzes und die in § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(5) So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(6) Die den Organen der Stadt Wien durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Wahl der Präsidenten des Wiener Landtages sind unbeschadet des Rechtes der Landesregierung auf Erlassung von Durchführungsverordnungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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