§ 10 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 zu ernennen.Die nach Paragraph 7, zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach Paragraph 8, zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des Paragraph 71, Absatz eins, zu ernennen.
  2. (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben sie durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber der Person, die ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von dieser Person beauftragten Organ das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 GWO 1996
§ 11 GWO 1996