Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 zu ernennen.Die nach Paragraph 7, zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach Paragraph 8, zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des Paragraph 71, Absatz eins, zu ernennen.
(2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben sie durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber der Person, die ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von dieser Person beauftragten Organ das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3)Absatz 3Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Absatz 4Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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