Art. 1 § 94 GWO 1996 Wahl des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und des Stadtsenates, Zusammensetzung der Gemeinderatsausschüsse und der Unterausschüsse, der Kommissionen und des Disziplinarkollegiums, Wahl der Präsidenten des Landtages, der Vorsitzen

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem dann der Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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