Art. 1 § 95 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zwei der Stadträte werden vom Gemeinderat als Vizebürgermeister gewählt. Der eine der Vizebürgermeister kommt der stärksten, der andere der zweitstärksten Partei des Gemeinderates zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung dieses Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 5.

(2) Für die Wahl der Vizebürgermeister haben die berufenen Parteien Wahlvorschläge spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, dem Vorsitzenden zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein.

(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag entfallen.

(4) Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl nach Abs. 5.

(5) Erstattet eine nach Abs. 1 berufene Partei keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl. Gewählt ist dann der, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang der Bewerber als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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