Art. 1 § 82 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.

(2) Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen.Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 82 GWO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 82 GWO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 82 GWO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 82 GWO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 82 GWO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 81 GWO 1996
Art. 1 § 83 GWO 1996