Art. 1 § 80a GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 8 sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen zunächst mit der Auszählung der in den anderen Bezirken für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler und der gemäß § 80 Abs. 2 zweiter Satz in Verwahrung genommenen Wahlkuverts und hält das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 8 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 58a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfsorganen diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten.

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß.

(3) Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks gemäß Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.

(4) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

In Kraft seit 27.06.2020 bis 31.12.9999
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