Art. 1 § 74 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (Abs. 2), eindeutig zu erkennen ist.

(2) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel für den Gemeinderat hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen von Bewerbern oder deren Reihungsnummer aus der von ihm gewählten Parteiliste eintragen und zwar den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und die Namen oder die Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretung kann gleichfalls der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers eingetragen werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine eindeutige Kennzeichnung vorliegt bzw. die Eintragung mindestens den Familien- oder Nachnamen des Bewerbers oder seine Reihungsnummer oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal enthält (zum Beispiel Angabe der Reihungsnummer in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse).

(3) Amtliche Stimmzettel, die nur die Bezeichnung von Bewerbern aufweisen, gelten als gültige Stimmen, wenn daraus der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn Bewerber der einen Partei in dem für eine andere Partei vorgesehenen Raum aufscheinen.

(4) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist. Wenn mehr als ein Bewerber desselben Kreis- oder Bezirkswahlvorschlages oder mehr als zwei Bewerber desselben Stadtwahlvorschlages bezeichnet werden, gelten alle bezeichneten Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlages als nicht beigesetzt. Wird der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers einer Parteiliste des Stadtwahlvorschlages mehr als einmal gültig eingetragen, zählt dies als eine einzige Vorzugsstimme.

(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat enthält, zählen sie für diese Wahl als ein gültiger, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste des Gemeinderates vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2.

mindestens ein Stimmzettel für den Gemeinderat gültig ausgefüllt ist und sich aus den Bezeichnungen der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder

3.

wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Wahl in die Bezirksvertretung, wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für diese Wahl enthält.

(6) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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