Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Ausgleichsmaßnahmen
(1)Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer gemäß § 5 bzw. § 6 anerkannten Ausbildung durchzuführen.Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, anerkannten Ausbildung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu bewerten.
(3)Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bzw. § 6 eine Bestätigung auszustellen.Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, eine Bestätigung auszustellen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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