Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2026
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine der in der Anlage 5 angeführten Ausbildungen,
1.Ziffer einsdie auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, BGBl. Nr. 34/1995, gleichgeachtet worden sind, oderdie auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,, gleichgeachtet worden sind, oder
2.Ziffer 2die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
erfolgreich absolviert haben, haben eine Qualifikation für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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