§ 3 GuK-LFV 2026 Qualifikationsprofile

GuK-LFV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2026
Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
  1. (1)Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.
  3. (3)Absatz 3,Ausbildungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundlagen der Pflegepädagogik,
    2. 2.Ziffer 2Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
    3. 3.Ziffer 3Lehren und Lernen,
    4. 4.Ziffer 4Berufspraktikum,
    5. 5.Ziffer 5Masterarbeit.
  4. (4)Absatz 4,Das Berufspraktikum gemäß Abs. 3 Z 4 hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt III.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt I.3) und „Lernberatung“ (Punkt III.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.Das Berufspraktikum gemäß Absatz 3, Ziffer 4, hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt römisch drei.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt römisch eins.3) und „Lernberatung“ (Punkt römisch drei.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Die Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 5 hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.Die Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Abs. 1 auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Abs. 3 Z 5 eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Abs. 5 zu beinhalten.Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Absatz 5, zu beinhalten.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GuK-LFV 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GuK-LFV 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GuK-LFV 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GuK-LFV 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GuK-LFV 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 GuK-LFV 2026
§ 4 GuK-LFV 2026