§ 5 GuK-LFV 2026 Anerkannte Ausbildungen

GuK-LFV 2026 - Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Lehraufgaben

Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt. Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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