Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden
1.Ziffer einsdie für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Qualifikationsprofile festgelegt,
2.Ziffer 2die Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt unddie Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt und
3.Ziffer 3nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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