§ 420 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.07.2025
§ 420.Paragraph 420,

Die §§ 149 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 150 Abs. 1, 151 Abs. 4, 153 Abs. 4 zweiter Satz und § 156a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 149, Absatz 2 und Absatz 7, dritter Satz, 150 Absatz eins,, 151 Absatz 4,, 153 Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 156 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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