§ 419 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.07.2025
§ 419.Paragraph 419,

§ 50 Abs. 1a und § 417 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 50, Absatz eins a und Paragraph 417, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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